Landschaftsplanung
Die Landschaftsplanung hat gemäß § 13 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) "die Aufgabe, die Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege für den jeweiligen Planungsraum darzustellen und zu begründen. Sie dient der Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege". Die Landschaftsplanung ist ein raumbezogenes Planungsinstrument für den Erhalt und die Entwicklung unbesiedelter und besiedelter Bereiche.
Es gibt eine Vielzahl verschiedener Arbeitsbereiche. Diese können in drei Hauptkategorien eingeteilt werden: Mitwirkung bei der Raumordnung, also der räumlichen Gesamtplanung, Wahrnehmung der beiden Fachaufgaben Naturschutz (mit Landschaftspflege) bzw. der Erholungsplanung, sowie Vermeidung, Minderung und Ausgleich von Belastungen im Sinne der Eingriffs-Ausgleichsregelungen: (Ba) / (Du)
(Die Begriffe der nachfolgenden Abbildung sind klickbar)
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